Die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, umgangssprachlich auch Luftqualitätsrichtlinie genannt, ist eine EU-Richtlinie, die am 11. Juni 2008 in Kraft getreten ist. Sie trat mit Wirkung zum 11. Juni 2010 an die Stelle der bisherigen Luftqualitätsrahmenrichtlinie (Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität), dreier seither erlassener „Tochterrichtlinien“ (Richtlinien 1999/30/EG, 2000/69/EG und 2002/3/EG) sowie der Entscheidung des Rates (97/101/EG) zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten.
Schon die bisherige Luftqualitätsrahmenrichtlinie enthielt neben festen Grenzwerten auch Vorgaben zu einem differenzierteren Vorgehen. In den Tochterrichtlinien wurden für bestimmte Luftschadstoffe, nämlich Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxide (NOx), Feinstaub mit einer Partikelgröße bis 10 µm (PM10), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon Grenzwerte festgelegt. Die Luftqualitätsrahmenrichtlinie zielte mit ihren Tochterrichtlinien auf eine gebietsbezogene Luftreinhaltung ab, differenziert also nicht nach den Verursachern der Luftverschmutzung. Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität kann daher alle maßgeblichen Verursacher, (z. B. Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Haushalte und Verkehr) einbeziehen. Während im bisherigen Immissionsschutzrecht nur Wirkungen am Menschen (Humantoxikologie) berücksichtigt wurden, wurden charakteristische Werte zum Schutz des Ökosystems (Ökotoxikologie) hinzugefügt.
Für den Übergangszeitraum bis 2005 wurden in den bislang geltenden Richtlinien für die neuen Grenzwerte Toleranzbereiche festgelegt, die sich jedes Jahr verringern und das Einhalten der Grenzwerte zu den verbindlichen Zeitpunkten sicherstellen sollen (2005 bis 2010). Bei Überschreitungen der Toleranzbereiche im Übergangszeitraum wurde die Aufstellung von Luftreinhalteplänen zur Schadstoffminderung verpflichtend.
In Deutschland waren die bislang geltenden Richtlinien im Wesentlichen durch mehrere Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) sowie den Erlass der Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV) umgesetzt worden.
In der Praxis führten die Regelungen dazu, dass für viele deutsche Städte Luftreinhalte- und Aktionspläne aufgestellt wurden, die insbesondere den Straßenverkehr einbezogen.
Die neue Luftqualitätsrichtlinie fasst die bisherigen Regelungen im Wesentlichen inhaltlich zusammen. Insbesondere die bisher geltenden Grenzwerte gelten fort. Zu den bedeutsamsten Änderungen gehört, dass nun auch Ziel- und Grenzwerte für Feinstaub mit einer Partikelgröße bis 2,5 µm (PM2,5) festgelegt werden. Andererseits enthält die neue Richtlinie - allerdings unter sehr engen Voraussetzungen - Lockerungen bei den Umsetzungsfristen für die Grenzwerte für PM10, NO2 und Benzol. Schließlich werden bestimmte Orte benannt, an denen die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht eingehalten werden müssen (z. B. Industriegelände und Fahrbahnen).