Impulshaltigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff der '''Impulshaltigkeit''' charakterisiert [[Schallemission]]en, meistens [[Lärm]], mit periodischen oder nicht periodischen starken Änderungen des Schallemissionspegels.
Der Begriff '''Impulshaltigkeit''' charakterisiert [[Schallemission]]en, meistens [[Lärm]], mit periodischen oder nicht periodischen starken Änderungen des [[Schallemissionspegel]]s.


Kennzeichnend ist hierbei die schnelle zeitliche Änderung des Emissionspegels, [[Geräusch]]e mit starken, aber langsamen Pegeländerungen werden nicht als impulshaltig eingestuft.
Kennzeichnend ist hierbei die schnelle zeitliche Änderung des Emissionspegels, [[Geräusch]]e mit starken, aber langsamen Pegeländerungen werden nicht als impulshaltig eingestuft.


Nach deutschem Immissionsschutzrecht können impulshaltige Emissionen mit einem Impulszuschlag im [[Beurteilungspegel]] versehen werden. Dieser Impulszuschlag <math>K_I</math> kann bei Messungen durch die Bestimmung des Taktmaximalpegels <math>L_{AFTm}</math> erfasst werden. Für Prognoserechnungen wird er auf Basis von Erfahrungswerten zwischen 0 und 6 dB abgeschätzt.
Nach deutschem Immissionsschutzrecht können impulshaltige Emissionen mit einem Impulszuschlag im [[Beurteilungspegel]] versehen werden. Dieser Zuschlag für Impulshaltigkeit <math>K_I</math> kann bei Messungen durch die Bestimmung der Differenz von Taktmaximalmittelungspegel und dem Mittelungspegel <math>L_{AFTeq}-L_{Aeq}</math> bestimmt werden (Nr. 2.9 TA Lärm). Für Prognoserechnungen wird er auf Basis von Erfahrungswerten zwischen 0 und 6 dB abgeschätzt.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/freizeitlaerm_richtlinie.pdf#4.1 Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachen Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) in Mecklenburg-Vorpommern] (PDF-Datei; 29&nbsp;kB)
* [http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/freizeitlaerm_richtlinie.pdf#4.1 Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachen Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) in Mecklenburg-Vorpommern] (PDF-Datei; 29&nbsp;kB)
* [http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm] Text der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)


[[Kategorie:Technische Akustik]]
[[Kategorie:Technische Akustik]]

Aktuelle Version vom 13. Dezember 2019, 11:42 Uhr

Der Begriff Impulshaltigkeit charakterisiert Schallemissionen, meistens Lärm, mit periodischen oder nicht periodischen starken Änderungen des Schallemissionspegels.

Kennzeichnend ist hierbei die schnelle zeitliche Änderung des Emissionspegels, Geräusche mit starken, aber langsamen Pegeländerungen werden nicht als impulshaltig eingestuft.

Nach deutschem Immissionsschutzrecht können impulshaltige Emissionen mit einem Impulszuschlag im Beurteilungspegel versehen werden. Dieser Zuschlag für Impulshaltigkeit $ K_{I} $ kann bei Messungen durch die Bestimmung der Differenz von Taktmaximalmittelungspegel und dem Mittelungspegel $ L_{AFTeq}-L_{Aeq} $ bestimmt werden (Nr. 2.9 TA Lärm). Für Prognoserechnungen wird er auf Basis von Erfahrungswerten zwischen 0 und 6 dB abgeschätzt.

Weblinks