Nicht ionisierende Strahlung sind diejenigen elektromagnetischen Wellen, deren Energie nicht ausreicht, um andere Atome zu ionisieren, da die Energiemenge der Photonen unter den meisten Bindungsenergien liegt. Dazu zählen insbesondere technisch genutzte Frequenzen im Bereich der Radiowellen und Mikrowellen.
Die Wirkungen auf biologisches und stark wasserhaltige Substanzen sind thermischer Art, die Wirkung nicht ionisierender Strahlung ist mit der Erwärmung in einem Mikrowellenherd vergleichbar. Bei elektrisch gut leitfähigen Strukturen, beispielsweise einer Leiterplatte, können bei hohen Strahlungswerten zwischen einzelnen Leiterbahnen hohe Spannungen entstehen und elektronische Geräte in ihrer Funktion gestört werden oder ausfallen. Dieser Umstand ist insbesondere bei lebenswichtigen elektronischen Geräten wie Herzschrittmachern zu beachten.
Photonen mit einer Energie unter rund 3 eV gelten als nicht ionisierend, da diese Energie kleiner als die typischen Bindungsenergien sind, welche im Bereich von 3 eV bis 7 eV liegen. Moleküle, die durch Strahlung unter 3 eV zerstört werden, können bei Zimmertemperatur nicht existieren. Sie werden durch die thermische Anregung zerstört.
Zu der nicht ionisierenden Strahlung werden elektromagnetischen Wellen im Frequenzbereich unter 750 THz oder einer Wellenlänge von mehr als 400 nm gezählt. Der Zusammenhang zwischen Energie und der Frequenz ergibt sich mit dem planckschen Wirkungsquantum.
Zu der nicht ionisierenden Strahlung zählt im oberen Bereich Infrarotstrahlung und im Grenzbereich zur ionisierenden Strahlung sichtbares Licht mit Wellenlängen von 400 nm bis 780 nm. Wellenlängen unter 400 nm, welche als UV-Strahlung bezeichnet werden, werden im Regelfall zu der ionisierenden Strahlung gezählt.
Am 29. Juli 2009 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSG)[1] beschlossen, das am 1. März 2010 erstmals in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2433, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I Nr. 17, S. 734)). Eine konkrete Folge daraus ist u.a., dass seit dem 4. August 2009 Minderjährigen die Benutzung von Solarien nach Maßgabe des § 4 NiSG untersagt ist. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Dezember 2011, Az. 1 BvR 2007/10, nach § 93a Abs.2 BVerfGG verworfen.[2][3][4]
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |