In dieser Kategorie werden Personen erfasst, die die Württembergische Staatsangehörigkeit besaßen, welche mit § 19 (III. Kapitel) der Verfassung des Königreichs Württemberg vom 25. September 1819 begründet wurde und bis ins Jahr 1934 bestand, als die eigenständige Staatsangehörigkeit der deutschen Gliedstaaten im Zuge der „Gleichschaltung“ zugunsten einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft wurde. Württemberger, deren Leben vor der Gründung des Königreichs Württemberg 1806 endete oder die vor dessen Gründung aus Württemberg wegzogen, gehören nicht in diese Kategorie, sondern in die Kategorie Person (Württemberg bis 1803).
Diese Kategorie ist als Sammelkategorie bzw. Facette konzipiert, die keine weiteren Unterkategorien aufweist. Spezifischere Kategorien wie etwa für die Künstler Württembergs, die Unternehmer Württembergs oder die Politiker Württembergs hängen unter der umfassenden Kategorie zur Person Württembergs. Spezifischere Kategorien können und sollten, wenn zutreffend, zusätzlich zur Kategorisierung als Württemberger vorgenommen werden. Wenn eine Person zwar einen Bezug zu Württemberg im 19. Jahrhundert oder in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts hatte, es jedoch zweifelhaft erscheint, ob diese Person die württembergische Staatsangehörigkeit je erlangte, dann sollte von einer Kategorisierung als Württemberger abgesehen werden. Eventuell kommt dann als Kategorie nur Person Württemberg oder eine andere zutreffendere Unterkategorie in Betracht, für Personen an der Schwelle vom 18. zum 19. Jahrhundert eventuell je nach zutreffender Sachlage eher Person (Württemberg bis 1803) oder Historische Person (Baden-Württemberg).
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