Eichung

Eichung

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Die Eichtheorie verwendet den Begriff ebenfalls

Eichung (von mhd. īchen „abmessen, visieren“, das auf lat. aequus „eben, gleich“ zurückgeht[1]) ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Prüfung eines Messgerätes auf Einhaltung der zugrundeliegenden eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Eichfehlergrenzen nach dem Mess- und Eichgesetz.[2] In Deutschland ist die Eichung nach dem Eichgesetz eine hoheitliche Aufgabe.

Mit einem Eichzeichen wird die voraussichtliche Einhaltung für die Gültigkeitsdauer der Eichung bestätigt. Eichungen werden in der Bundesrepublik Deutschland von den Landeseichämtern und staatlich anerkannten Prüfstellen unter fachlicher Aufsicht durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt durchgeführt.

Kalibrierung

Oft werden die Begriffe Eichung und Kalibrierung verwechselt. Eine Eichung ist ein hoheitlicher Vorgang für Messmittel im gesetzlich geregelten Bereich und erzielt eine ja/nein-Entscheidung (geeicht, nicht geeicht). Kalibrierung ist die Ermittlung von Werten und Unsicherheiten und findet im wissenschaftlichen und industriellen Umfeld Anwendung.

Eichgesetz und Öffentlichkeit

Eichung von Zapfsäulen

Das Eichgesetz dient allgemein dem Verbraucherschutz. Messgeräte, an deren Messgenauigkeit ein öffentliches Interesse besteht, unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht. Ein öffentliches Interesse besteht bei allen Messungen im Warenaustausch („geschäftlichen Verkehr“), aber auch im Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes und in der Medizin.

Beispiele sind:

  • Ladentischwaagen, Brückenwaage, Waagen zum Nachweis der Erfüllung der Forderungen der Fertigpackungsverordnung etc.
  • Schankmaße (z. B. Biergläser, Weinkaraffen, Schnapsgläser) mit Füllstrich
  • Massestücke, Hohlmaße, Längenmaße
  • Zapfsäulen an Tankstellen und andere Durchflussmesser
  • Taxameter
  • Gaszähler, Wasserzähler, Stromzähler, Wärmezähler
  • Strahlendosimeter, Tonometer
  • Schallpegelmesser
  • Fieberthermometer
  • Abgasmessgeräte im Gebrauch für die gesetzlich vorgeschriebene Abgasuntersuchung
  • Geräte zur Geschwindigkeitsüberwachung

Benötigtes „Normal“

Eich-Messgefäß. Normal der nächsthöheren Ordnung. Volumen: 1000 Liter. Das Messgefäß diente zur Eichung von Großwasserzählern bis zu einer Nennweite von 100 mm.

Zur Eichung sind Maßverkörperungen erforderlich. Das sind Normale oder Messgeräte, die an nationale Normale für die Messgröße angepasst sind. Das Eichamt leitet vom betreffenden Normal durch Kalibrierung Arbeitsnormale ab, um daraus vor Ort den Vergleich mit dem Eichgut durchzuführen. Beispiele sind:

  • 1 Meter: Längennormal
  • 1 Kilogramm: Massennormal
  • 100 Ohm: Widerstandsnormal
  • Gewinde­normal.

Als Nationales Normal dient jenes Normal, das in einem Land per Gesetz als Basis zur Festlegung der Werte aller anderen Normale der betreffenden Größe anerkannt ist.

Zulassung zur Eichung

Eichfähig sind nur diejenigen Messgeräte, deren Bauart zugelassen ist. Daher geht der Eichung ein Zulassungsverfahren auf Antrag des Messgeräteherstellers z. B. bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder in Österreich beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen voraus.

Bei einer Bauartzulassung wird anhand der technischen Unterlagen geprüft, ob die Konstruktion und Beschaffenheit den geltenden Eichvorschriften entsprechen. Die Geräte müssen ihrer Genauigkeits­klasse entsprechen und ihre Messbeständigkeit muss gegeben sein (d. h. die Messungen sind während des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig).

Beispiel Waage

Die Eichfähigkeit einer Waage wird durch Bauartzulassung dokumentiert. Vorab werden die Waagen durch eine Bundesanstalt (meist ein staatliches metrologisches Institut) einer eichtechnischen Prüfung unterzogen. Sie umfasst sowohl messtechnische als auch gerätespezifische Anforderungen.

EU-weite Gültigkeit und Internationales Einheitensystem

Die Bauartzulassung wird durch das EG-Bauartzulassungs-Zertifikat (EC-Type-approval certificate) dokumentiert. Diese Bauartzulassung ist in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) gültig.

Nach erfolgreicher Zulassung wird ein Zulassungs­zeichen erteilt, das auf allen Messgeräten dieser Bauart gut sichtbar angebracht sein muss. Teilweise wird es mit einer Punze gestanzt – z. B. auf Gewichtsstücke für Balkenwaagen des Handels – oder in Form einer Plombe angebracht (siehe auch Hauptstempel).

Die Eichvorschriften werden in der Regel nach SI-Einheiten und in Zusammenarbeit mit den metrologischen Staatsinstituten anderer Länder erstellt.

In der EU wird nach und nach, bis spätestens 2015, die Erst-Eichung von Waagen und Verbrauchsmessgeräten (Strom, Gas, Wasser, Wärme) durch eine Konformitätserklärung des Herstellers nach der Messgeräte-Richtlinie 2004/22/EC (MID, Measurement Instrument Directive) ersetzt. Die nach der Konformitätserklärung des Herstellers folgenden Eichungen werden weiterhin in den vorgesehenen Prüfintervallen von den Fachabteilungen der regional zuständigen Eichämter durchgeführt. Der Messgerätebetreiber ist für die fristgerechte Beantragung der Eichung bei der zuständigen Behörde verantwortlich.

Weblinks

 Wikisource: Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. Vom 15. Februar 1871. – Quellen und Volltexte
  • eichamt.de - Eichämter der Bundesrepublik Deutschland
  • metas.ch - Eidgenössisches Institut für Metrologie, Schweiz
  • bev.gv.at - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Österreich
  • LBME NRW - Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW

Einzelnachweise

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